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7.1-8 CH-GL

Art. 73 Bauordnung Oberurnen - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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Art. 73 Bauordnung Oberurnen · Übergangsrecht

1. Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bauordnung noch nicht rechtskräftig erledigten Baugesuche, Einsprachen und Klagen sind nach dem bei der Einreichung gültigen Recht zu erledigen.

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