7.1-8
CH-GL
Art. 73 Bauordnung Oberurnen - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
Art. 73 Bauordnung Oberurnen · Übergangsrecht
1. Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bauordnung noch nicht rechtskräftig erledigten Baugesuche, Einsprachen und Klagen sind nach dem bei der Einreichung gültigen Recht zu erledigen.