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7.1-8 CH-GL

Art. 71 Bauordnung Oberurnen

Schlussbestimmungen
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Art. 71 Bauordnung Oberurnen

1. Übertretungen der Vorschriften dieser Bauordnung werden gemäss den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechtes geahndet. Im Weiteren gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes.

2. Wer Arbeiten ausführt, ohne dass eine Baubewilligung vorliegt, macht sich strafbar.

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