7.1-8
CH-GL
Art. 71 Bauordnung Oberurnen
Schlussbestimmungen
Art. 71 Bauordnung Oberurnen
1. Übertretungen der Vorschriften dieser Bauordnung werden gemäss den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechtes geahndet. Im Weiteren gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes.
2. Wer Arbeiten ausführt, ohne dass eine Baubewilligung vorliegt, macht sich strafbar.