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7.1-8 CH-GL

Art. 69 Bauordnung Oberurnen - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Art. 69 Bauordnung Oberurnen · Vollzug

1. Baubehörde ist der Gemeinderat. Er kann bestimmte Aufgaben an die Baukommission oder an eine Fachinstanz delegieren.

2. Er ist für die Handhabung der Bauordnung und darauf beruhenden Reglementen und Vorschriften zuständig.

3. Der Gemeinderat wählt eine Baukommission. Sie hat Antragsrecht an den Gemeinderat. Die Prüfung der Baugesuche wird der Baukommission übertragen.

4. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bauordnung kann der Gemeinderat Behandlungs- und Umtriebsgebühren erheben.

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