Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-8 CH-GL

Art. 65 Bauordnung Oberurnen - Baubewilligung

Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 65 Bauordnung Oberurnen · Baubewilligung

1. Die Gültigkeit der Baubewilligung richtet sich nach Art. 78 RBG.

2. ...

3. Die Einstellung von Bauarbeiten bei Zuwiderhandlungen richtet sich nach Art. 81 RBG.

4. Die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes richtet sich nach Art. 82 RBG.

← Art. 64 Bauordnung Oberurnen Zweck Art. 66 Bauordnung Oberurnen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →