7.1-8
CH-GL
Art. 65 Bauordnung Oberurnen - Baubewilligung
Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle
Art. 65 Bauordnung Oberurnen · Baubewilligung
1. Die Gültigkeit der Baubewilligung richtet sich nach Art. 78 RBG.
2. ...
3. Die Einstellung von Bauarbeiten bei Zuwiderhandlungen richtet sich nach Art. 81 RBG.
4. Die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes richtet sich nach Art. 82 RBG.