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7.1-8 CH-GL

Art. 64 Bauordnung Oberurnen - Baueingabe, Vorbescheid

Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle
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Art. 64 Bauordnung Oberurnen · Baueingabe, Vorbescheid

1. Für jedes Bauvorhaben ist nach den Bestimmungen der Bauordnung und des Baureglements eine vollständige Baueingabe einzureichen

2. Für die Behandlung solcher Baueingaben ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird in einem separaten Tarifblatt vom Gemeinderat festgelegt. Weitergehende Abklärungen und Gutachten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

3. Art. 69 RBG ist unmittelbar anwendbar.

4. ...

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