Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-8 CH-GL

Art. 63 Bauordnung Oberurnen - Bewilligungspflicht

Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 63 Bauordnung Oberurnen · Bewilligungspflicht

1. Die Bewilligungspflicht richtet sich nach Art. 66 RBG.

2. Für Bauten und Anlagen gemäss Art. 74 BauV führt die Gemeinde ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durch.

← Art. 62 Bauordnung Oberurnen Zweck Art. 64 Bauordnung Oberurnen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →