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7.1-8 CH-GL

Art. 60 Bauordnung Oberurnen - Abweichungen in besonderen Verhältnissen

Bauvorschriften - Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten - Abweichungen
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Art. 60 Bauordnung Oberurnen · Abweichungen in besonderen Verhältnissen

1. Der Gemeinderat kann im Sinne des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes die Reduktion der Gebäudeabstände bewilligen sowie eine Erhöhung des Nutzungsmasses zulassen, wenn namentlich

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | eine Verbesserung der bestehenden Zustände herbeigeführt wird; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | ein bisher bebautes Grundstück nicht mehr überbaut werden könnte; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | ein vorhandener Dachraum eines Gebäudes, das vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellt wurde weiter ausgebaut und genutzt werden kann, ohne dass wesentliche Veränderungen der Dachlandschaft erforderlich sind. | | |

2. An Altgebäuden, die dieser Bauordnung nicht in allen Teilen entsprechen, sind Um-, An- und Aufbauten zulässig, wenn dadurch angemessene Verbesserungen erzielt werden; An- und Aufbauten für sich müssen dieser Bauordnung entsprechen.

3. Die Interessen der Nachbarschaft sind zu berücksichtigen.

4. vgl. Art. 52 Abs. 4 RBG.

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