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7.1-8 CH-GL

Art. 58 Bauordnung Oberurnen - Vorspringende Gebäudeteile in Abstandsbereichen

Bauvorschriften - Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten - Abstände
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Art. 58 Bauordnung Oberurnen · Vorspringende Gebäudeteile in Abstandsbereichen

1. Vorspringende Gebäudeteile dürfen um max. 1.5 m in den Gebäude-, Grenz-, Wald-, Gewässer- und Strassenabstand vorspringen, sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht. Mit Ausnahme der Dachvorsprünge dürfen diese Bauteile 1/3 der entsprechenden Fassadenlängen nicht überschreiten.

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