7.1-8
CH-GL
Art. 58 Bauordnung Oberurnen - Vorspringende Gebäudeteile in Abstandsbereichen
Bauvorschriften - Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten - Abstände
Art. 58 Bauordnung Oberurnen · Vorspringende Gebäudeteile in Abstandsbereichen
1. Vorspringende Gebäudeteile dürfen um max. 1.5 m in den Gebäude-, Grenz-, Wald-, Gewässer- und Strassenabstand vorspringen, sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht. Mit Ausnahme der Dachvorsprünge dürfen diese Bauteile 1/3 der entsprechenden Fassadenlängen nicht überschreiten.