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7.1-8 CH-GL

Art. 56 Bauordnung Oberurnen - Grenzabstände

Bauvorschriften - Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten - Abstände
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Art. 56 Bauordnung Oberurnen · Grenzabstände

1. Die Grenzabstände richten sich nach Art. 51 RBG.

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