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7.1-8 CH-GL

Art. 53 Bauordnung Oberurnen - Dachform

Bauvorschriften - Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten - Dachgeschoss, Untergeschoss, Vollgeschoss
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Art. 53 Bauordnung Oberurnen · Dachform

1. In allen Zonen sind die Dächer in der Regel als Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung des Hauptdaches auszubilden. Walm-, Pult- und Flachdächer sind ausnahmsweise zulässig, sofern das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt wird. Im Besonderen können sie gestattet werden, wenn eine Baugruppe einheitlich durchgeführt wird.

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