7.1-8
CH-GL
Art. 53 Bauordnung Oberurnen - Dachform
Bauvorschriften - Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten - Dachgeschoss, Untergeschoss, Vollgeschoss
Art. 53 Bauordnung Oberurnen · Dachform
1. In allen Zonen sind die Dächer in der Regel als Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung des Hauptdaches auszubilden. Walm-, Pult- und Flachdächer sind ausnahmsweise zulässig, sofern das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt wird. Im Besonderen können sie gestattet werden, wenn eine Baugruppe einheitlich durchgeführt wird.