7.1-8
CH-GL
Art. 52 Bauordnung Oberurnen - Dachgeschoss/ Attikageschoss, Untergeschoss, Vollgeschoss
Bauvorschriften - Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten - Dachgeschoss, Untergeschoss, Vollgeschoss
Art. 52 Bauordnung Oberurnen · Dachgeschoss/ Attikageschoss, Untergeschoss, Vollgeschoss
1. Geschosse die im Dachraum liegen, eine Dachneigung von max. 45° a.T. aufweisen und deren OK Fertigfussboden maximal 1.5 m unter der effektiven Gebäudehöhe liegt, sind Dachgeschosse. Attikageschosse, die allseitig um den Winkel von 45°a.T. zurückversetzt sind und deren Fussboden-Oberkant maximal 1.5 m unter der effektiven Gebäudehöhe liegen gelten ebenfalls als Dachgeschosse.
2. Als Untergeschosse gelten Geschosse, deren OK Untergeschossdecke maximal 1.5 m über der Niveaulinie bzw. dem Niveaupunkt liegt.
3. Die übrigen Geschosse gelten als Vollgeschosse.