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7.1-8 CH-GL

Art. 49 Bauordnung Oberurnen - Gebäudehöhe, Niveaupunkt, Niveaulinie

Bauvorschriften - Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten - Gebäudehöhen und Erdgeschosshöhen
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Art. 49 Bauordnung Oberurnen · Gebäudehöhe, Niveaupunkt, Niveaulinie

1. Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom Niveaupunkt bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachrandabschlusses. In speziellen Fällen gilt das Mass zwischen der Niveaulinie der angrenzenden Strasse und dem Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut.

2. Nicht berücksichtigt werden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Zweitel der zugehörigen Dachlänge aufweisen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | das Attikageschoss und die Dachbrüstung sofern sie um den Winkel von 45°a.T. zurückversetzt sind. | | |

3. Der Niveaupunkt liegt in der Gebäudemitte auf dem gewachsenen Boden (Projektion des Schwerpunktes der Gebäudefläche) und wird für jeden Baukörper gesondert bestimmt.

4. Die Niveaulinie liegt auf der Mittelachse der angrenzenden Strasse.

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