7.1-8
CH-GL
Art. 47 Bauordnung Oberurnen - Baumassenziffer
Bauvorschriften - Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten - Nutzungsziffern
Art. 47 Bauordnung Oberurnen · Baumassenziffer
1. Die Baumassenziffer (BMZ) ist die Verhältniszahl zwischen dem oberirdischen umbauten Raum (Gebäudevolumen) und der anrechenbaren Grundstücksfläche (aGF): BMZ = oberirdischer umbauter Raum (Gebäudevolumen) / anrechenbare Grundstücksfläche (aGF)
2. Der oberirdisch umbaute Raum wird mit seinen Aussenmassen ab dem Niveaupunkt, jedoch ohne Kamin- und Liftaufbauten, bestimmt.