Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-8 CH-GL

Art. 47 Bauordnung Oberurnen - Baumassenziffer

Bauvorschriften - Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten - Nutzungsziffern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 47 Bauordnung Oberurnen · Baumassenziffer

1. Die Baumassenziffer (BMZ) ist die Verhältniszahl zwischen dem oberirdischen umbauten Raum (Gebäudevolumen) und der anrechenbaren Grundstücksfläche (aGF): BMZ = oberirdischer umbauter Raum (Gebäudevolumen) / anrechenbare Grundstücksfläche (aGF)

2. Der oberirdisch umbaute Raum wird mit seinen Aussenmassen ab dem Niveaupunkt, jedoch ohne Kamin- und Liftaufbauten, bestimmt.

← Art. 46 Bauordnung Oberurnen Zweck Art. 48 Bauordnung Oberurnen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →