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7.1-8 CH-GL

Art. 46 Bauordnung Oberurnen - Ausnützungsziffer

Bauvorschriften - Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten - Nutzungsziffern
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Art. 46 Bauordnung Oberurnen · Ausnützungsziffer

1. Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche (aGF): AZ = Bruttogeschossfläche (BGF) / anrechenbare Grundstücksfläche (aGF)

2. Als Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Aussenmauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Raumflächen die weniger als 2.2 m lichte Höhe aufweisen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Überdachte Flächen, die höchstens zweiseitig von Fassaden umgeben sind (z.B. offene Unterstände, Pergolas und dergleichen) soweit sie eine Fläche von 20 m² nicht überschreiten. Die Mehrfläche wird angerechnet. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Untergeschossflächen, wenn deren Ok Untergeschossdecke max. 1.5 m über der Niveaulinie bzw. dem Niveaupunkt liegt. | | |

3. Der Gemeinderat kann die Ausnützungsverschiebung zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen, wenn diese Zonen zugehören, die die gleiche Nutzung gestatten, und wenn das Orts-Quartier- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.

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