Art. 46 Bauordnung Oberurnen - Ausnützungsziffer
Art. 46 Bauordnung Oberurnen · Ausnützungsziffer
1. Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche (aGF): AZ = Bruttogeschossfläche (BGF) / anrechenbare Grundstücksfläche (aGF)
2. Als Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Aussenmauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Raumflächen die weniger als 2.2 m lichte Höhe aufweisen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Überdachte Flächen, die höchstens zweiseitig von Fassaden umgeben sind (z.B. offene Unterstände, Pergolas und dergleichen) soweit sie eine Fläche von 20 m² nicht überschreiten. Die Mehrfläche wird angerechnet. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Untergeschossflächen, wenn deren Ok Untergeschossdecke max. 1.5 m über der Niveaulinie bzw. dem Niveaupunkt liegt. | | |
3. Der Gemeinderat kann die Ausnützungsverschiebung zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen, wenn diese Zonen zugehören, die die gleiche Nutzung gestatten, und wenn das Orts-Quartier- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.