7.1-8
CH-GL
Art. 45 Bauordnung Oberurnen - Öffentliche Bezeichnungen, Strassenbeleuchtung
Bauvorschriften - Verkehrssicherheit
Art. 45 Bauordnung Oberurnen · Öffentliche Bezeichnungen, Strassenbeleuchtung
1. Der Gemeinderat ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer, auf Grundstücken, an den Hausmauern der Gebäude und an den Einfriedungen Verkehrssignale, Tafeln für Strassenbezeichnungen, Hausnummern, Schiebernummern usw., Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Beschriftungen historischer Bauten sowie Verkehrsspiegel ohne Entschädigung anbringen zu lassen.