7.1-8
CH-GL
Art. 44 Bauordnung Oberurnen - Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
Bauvorschriften - Verkehrssicherheit
Art. 44 Bauordnung Oberurnen · Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
1. Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, verlangt der Gemeinderat vom Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist.
2. Die Höhe der Ersatzabgabe je Abstellplatz wird in einem separaten Tarifblatt vom Gemeinderat festgelegt.
3. Die Ersatzabgabe wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig.