Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-8 CH-GL

Art. 44 Bauordnung Oberurnen - Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

Bauvorschriften - Verkehrssicherheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 Bauordnung Oberurnen · Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

1. Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, verlangt der Gemeinderat vom Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist.

2. Die Höhe der Ersatzabgabe je Abstellplatz wird in einem separaten Tarifblatt vom Gemeinderat festgelegt.

3. Die Ersatzabgabe wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig.

← Art. 43 Bauordnung Oberurnen Zweck Art. 45 Bauordnung Oberurnen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →