7.1-8
CH-GL
Art. 43 Bauordnung Oberurnen - Garagen und Motorfahrzeugabstellplätze
Bauvorschriften - Verkehrssicherheit
Art. 43 Bauordnung Oberurnen · Garagen und Motorfahrzeugabstellplätze
1. Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen im Umfang des durch die baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrbedarfs.
2. Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können zur Schaffung von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden, sofern es die Verkehrsverhältnisse erfordern.
3. ...
4. Die Garagenvorplätze müssen mindestens eine Länge von 5.0 m aufweisen. Sie gelten als anrechenbare Abstellplätze.
5. Art. 71 BauV ist unmittelbar anwendbar.