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7.1-8 CH-GL

Art. 40 Bauordnung Oberurnen - Grundsatz

Bauvorschriften - Emissionen und Immissionen
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Art. 40 Bauordnung Oberurnen · Grundsatz

1. Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten, dass sie sowenig Lärm, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

2. Die Baubewilligung ist zu verweigern, wenn der bestimmungsgemässe Gebrauch einer Baute oder Anlage für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch übermässige Einwirkungen zur Folge hat

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