7.1-8
CH-GL
Art. 39 Bauordnung Oberurnen - Kinderspielplätze
Bauvorschriften - Konstruktion und Hygiene
Art. 39 Bauordnung Oberurnen · Kinderspielplätze
1. Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit mehr als vier Wohnungen müssen grössere zusammenhängende Grün- und Erholungsflächen erstellt werden, die minimal 10% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Wohnungen betragen. Sie sind mit Sitz- und Spielgelegenheiten auszustatten.
2. Bei Überbauungsplänen kann der Gemeinderat Grün- und Erholungsflächen auch für Einfamilienhausüberbauungen verlangen.
3. Die Erstellung und der Unterhalt erfolgen zu Lasten der Bauwilligen.