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7.1-8 CH-GL

Art. 39 Bauordnung Oberurnen - Kinderspielplätze

Bauvorschriften - Konstruktion und Hygiene
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Art. 39 Bauordnung Oberurnen · Kinderspielplätze

1. Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit mehr als vier Wohnungen müssen grössere zusammenhängende Grün- und Erholungsflächen erstellt werden, die minimal 10% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Wohnungen betragen. Sie sind mit Sitz- und Spielgelegenheiten auszustatten.

2. Bei Überbauungsplänen kann der Gemeinderat Grün- und Erholungsflächen auch für Einfamilienhausüberbauungen verlangen.

3. Die Erstellung und der Unterhalt erfolgen zu Lasten der Bauwilligen.

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