7.1-8
CH-GL
Art. 37 Bauordnung Oberurnen - Dachflächenfenster, Sonnenkollektoren und dergleichen
Bauvorschriften - Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Art. 37 Bauordnung Oberurnen · Dachflächenfenster, Sonnenkollektoren und dergleichen
1. Dachflächenfenster, Sonnenkollektoren und ähnliche Anlagen haben sich nach Massgabe der technischen Möglichkeiten unauffällig in die Dachlandschaft, in die Bauten, in deren Umgebung und in die Landschaft einzufügen.
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3. Dachflächenfenster sind als Ergänzungslichtquellen gestattet, jedoch darf deren Fensterfläche 5% der entsprechenden Dachfläche nicht übersteigen.
4. Art. 73-75 BauV sind unmittelbar anwendbar.