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7.1-8 CH-GL

Art. 36 Bauordnung Oberurnen - Antennen

Bauvorschriften - Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
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Art. 36 Bauordnung Oberurnen · Antennen

1. Das Anbringen von Parabolspiegeln und Antennen kann gestattet werden, wenn dadurch weder öffentliche noch wesentliche private Interessen beeinträchtigt werden. Parabolspiegel dürfen nicht reflektieren.

2. Art. 73-75 BauV sind unmittelbar anwendbar.

3. ...

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