7.1-8
CH-GL
Art. 36 Bauordnung Oberurnen - Antennen
Bauvorschriften - Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Art. 36 Bauordnung Oberurnen · Antennen
1. Das Anbringen von Parabolspiegeln und Antennen kann gestattet werden, wenn dadurch weder öffentliche noch wesentliche private Interessen beeinträchtigt werden. Parabolspiegel dürfen nicht reflektieren.
2. Art. 73-75 BauV sind unmittelbar anwendbar.
3. ...