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7.1-8 CH-GL

Art. 35 Bauordnung Oberurnen - Reklame- und Anschlagwesen

Bauvorschriften - Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
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Art. 35 Bauordnung Oberurnen · Reklame- und Anschlagwesen

1. Fremdreklamen werden nicht bewilligt. Es wird auf die kantonalen Bestimmungen verwiesen.[[11]](#paragraphtext_content_fn_6939_2_11_c)

2. Art. 73-75 BauV sind unmittelbar anwendbar.

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