7.1-8
CH-GL
Art. 33 Bauordnung Oberurnen - Umgebungsschutz
Bauvorschriften - Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Art. 33 Bauordnung Oberurnen · Umgebungsschutz
1. In unmittelbarer Nähe geschützter oder schützenswerter Bauten ist für Neu-, Um- und Anbauten den Problemen stilistischer Art Beachtung zu schenken. Im Besonderen ist den Fragen des Massstabes - wie entsprechende Fenstersprossen und Fensterläden - Rechnung zu tragen. Diese sind, sofern sie für die Gliederung der Bauten von Bedeutung sind, zu erhalten.
2. Besonderer Beachtung bedürfen die formalen Probleme bei der Anbringung von Aussenisolierungen und anderer Massnahmen für den Energiehaushalt.
3. Der Gemeinderat kann bei Entscheiden dieser Art das Gutachten einer Fachinstanz verlangen oder einholen. Die Kosten der Begutachtung trägt der Gesuchsteller.