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7.1-8 CH-GL

Art. 32 Bauordnung Oberurnen - Umgebungsgestaltung

Bauvorschriften - Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
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Art. 32 Bauordnung Oberurnen · Umgebungsgestaltung

1. Aufschüttungen dürfen höchstens bis Oberkant Erdgeschoss-Fussboden erfolgen. Böschungen dürfen nicht steiler als im Verhältnis 1:1 (45°) angelegt werden. Der Fusspunkt der Böschung muss von der Strassen- bzw. Trottoirgrenze sowie von der Grundstücksgrenze einen Abstand von mind. 0.5 m einhalten. Allfällige Stützmauern sowie allfällige Einfriedungen, die mehr als 1.0 m messen, dürfen die mit 0.5 m Abstand an der Grenze stehende Böschungsebene 1:1 (45°) nicht überragen.

2. Bei allen Aufschüttungen oder Abgrabungen von mehr als 50 cm Höhe gegenüber dem gewachsenen Terrain ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen, in dem die Terrainanschlüsse zu den Nachbargrundstücken oder Strassen ersichtlich sind.

3. In Hanglagen kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten.

4. Einfriedungen bis max. 1 m Höhe dürfen an die Strassen- bzw. Trottoirgrenze sowie an die Grundstückgrenze gestellt werden. Die Friedpflicht gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen ist Sache der Grundeigentümer. Bestehende vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

5. In Neubauquartieren sind die Einfriedungen einheitlich zu gestalten. Bei Nichterfüllung der Friedpflicht kann die Gemeinde für allfällige Schäden nicht haftbar gemacht werden. Die Art der Einfriedung muss vom Gemeinderat bewilligt werden. Einer Hecken- oder Grünbepflanzung ist der Vorzug zu geben.

6. An öffentliche Strassen und Wege grenzende Friede sind gänzlich auf den Privatboden zu stellen. Die Höhe und die Art von Mauern und Einfriedungen entlang Strassen und Wegen kann im Interesse der Verkehrssicherheit beschränkt werden.

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