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7.1-8 CH-GL

Art. 30 Bauordnung Oberurnen - Baureife

Bauvorschriften - Erschliessung
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Art. 30 Bauordnung Oberurnen · Baureife

1. Der Gemeinderat kann die Erstellung neuer Bauwerke verweigern, wenn die Kapazität der bestehenden Erschliessungsanlagen ungenügend ist.

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