7.1-8
CH-GL
Art. 30 Bauordnung Oberurnen - Baureife
Bauvorschriften - Erschliessung
Art. 30 Bauordnung Oberurnen · Baureife
1. Der Gemeinderat kann die Erstellung neuer Bauwerke verweigern, wenn die Kapazität der bestehenden Erschliessungsanlagen ungenügend ist.