7.1-8
CH-GL
Art. 3 Bauordnung Oberurnen - Richtpläne
Kommunale Richtpläne
Art. 3 Bauordnung Oberurnen · Richtpläne
1. Richtpläne zeigen, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung der Gemeinde aufeinander abgestimmt werden.
2. Kommunale Richtpläne sind auf die Kantonalplanung abzustimmen.
3. Richtpläne werden durch den Gemeinderat erlassen und sind für die Behörden verbindlich.