7.1-8
CH-GL
Art. 29 Bauordnung Oberurnen - Strassen (Art. 10 Abs. 2 aBO)
Bauvorschriften - Erschliessung
Art. 29 Bauordnung Oberurnen · Strassen (Art. 10 Abs. 2 aBO)
1. Die Strassen sind nach den Weisungen des Gemeinderates und nach den von diesem genehmigten Plänen zu erstellen. Verkehrsanlagen sind samt Längen- und Querprofilen nach den Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) zu erstellen. Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Strassengesetz.
2. Die Kosten für öffentliche Quartier- und Erschliessungsstrassen, die von der Gemeinde erstellt werden, werden den interessierten Liegenschaftseigentümern überbunden. Die Beiträge werden fällig, wenn die Erschliessungsanlage für das Grundstück benützbar ist.