Art. 23 Bauordnung Oberurnen - Zweck, Überbauungsplanpflicht, Freiwillige Überbauungspläne (Art. 8 Abs. 1 aBO)
Art. 23 Bauordnung Oberurnen · Zweck, Überbauungsplanpflicht, Freiwillige Überbauungspläne (Art. 8 Abs. 1 aBO)
1. Der Überbauungsplan bezweckt eine ausgewogene Lösung zwischen der haushälterischen Nutzung des Bodens und der Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Bebauung mit einer architektonisch und städtebaulich guten Gestaltung.
2. In den im Zonenplan speziell bezeichneten Überbauungsplanpflicht-Gebieten ist ein Überbauungsplan vorzulegen. Der Gemeinderat kann auch in weiteren Gebieten einen Überbauungsplan verlangen. Ein Überbauungsplanpflicht-Gebiet kann in mehrere Überbauungspläne unterteilt werden, sofern das verbleibende überbauungsplanpflichtige Areal eine zweckmässige Abgrenzung aufweist.
3. Ein Überbauungsplan kann von der Bauherrschaft oder vom Grundeigentümer für die Erstellung neuer Bauquartiere oder eine weitergehende Überbauung auf bereits bebauten Grundstücken vorgelegt werden.