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7.1-8 CH-GL

Art. 21 Bauordnung Oberurnen - Übriges Gemeindegebiet (UeG)

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Art. 21 Bauordnung Oberurnen · Übriges Gemeindegebiet (UeG)

1. Zweck: Strassen- und Bahnareale sowie Gebiete, die sich für keine spezielle Nutzung eignen.

2. Nutzung: Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen gemäss eidgenössischem Raumplanungsgesetz.

3. In dieser Zone hat die Gemeinde keine Erschliessungspflicht.

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