Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-8 CH-GL

Art. 19 Bauordnung Oberurnen - Naturschutz

Zonenvorschriften - Schutzzonen und Schutzobjekte
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Art. 19 Bauordnung Oberurnen · Naturschutz

1. Zweck: Pflege und Erhaltung von Lebensräumen für schutzwürdige oder gefährdete Lebensräume für Tiere und Pflanzen.

2. Nutzung: Generelles Bauverbot, Spezialvorschriften.

3. Insbesondere können für gefährdete Gebiete Spezialvorschriften durch den Gemeinderat erlassen werden.

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