7.1-8
CH-GL
Art. 19 Bauordnung Oberurnen - Naturschutz
Zonenvorschriften - Schutzzonen und Schutzobjekte
Art. 19 Bauordnung Oberurnen · Naturschutz
1. Zweck: Pflege und Erhaltung von Lebensräumen für schutzwürdige oder gefährdete Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
2. Nutzung: Generelles Bauverbot, Spezialvorschriften.
3. Insbesondere können für gefährdete Gebiete Spezialvorschriften durch den Gemeinderat erlassen werden.