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7.1-8 CH-GL

Art. 18 Bauordnung Oberurnen - Landschaftsschutz

Zonenvorschriften - Schutzzonen und Schutzobjekte
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Art. 18 Bauordnung Oberurnen · Landschaftsschutz

1. Zweck: Erhaltung und angemessene Pflege eines Schutzgebietes.

2. Nutzung: Spezialvorschriften, Baubeschränkungen.

3. Der Gemeinderat kann besondere Bestimmungen erlassen zum Schutz und zur Erhaltung des Gebietes.

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