7.1-8
CH-GL
Art. 16 Bauordnung Oberurnen - Umgebungsschutz
Zonenvorschriften - Schutzzonen und Schutzobjekte
Art. 16 Bauordnung Oberurnen · Umgebungsschutz
1. Zweck: Erhaltung der Umgebung von Schutzobjekten.
2. Nutzung: Spezialvorschriften, Baubeschränkungen.
3. Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Es können begrenzte Entschädigungen für Mehraufwände entrichtet werden.