7.1-8
CH-GL
Art. 13 Bauordnung Oberurnen - Freihaltezone (F)
Zonenvorschriften - Bauzonen
Art. 13 Bauordnung Oberurnen · Freihaltezone (F)
1. Die Freihaltezone bezweckt die dauernde Freihaltung von Fluss- und Bachufern zum Wohle der Allgemeinheit.
2. Innerhalb der Freihaltezone sind keine Hochbauten gestattet. Für die Fläche der Freihaltezone gilt ein Nutzungsmass (AZ, BMZ) analog der angrenzenden Bauzone. Die daraus resultierende Nutzung darf auf die angrenzenden Bauzonenbereiche umgelagert werden.
3. Eine Entschädigung für Bauverbote ist nicht zu entrichten.