7.1-8
CH-GL
Art. 10 Bauordnung Oberurnen - Öffentliche Bauten, Liegenschaften und Anlagen (ÖB/A)
Zonenvorschriften - Bauzonen
Art. 10 Bauordnung Oberurnen · Öffentliche Bauten, Liegenschaften und Anlagen (ÖB/A)
1. Zweck: Sicherung des Bodens für öffentliche Bauten und Anlagen.
2. Nutzung: Öffentliche oder in öffentlichem Interesse liegende Gebäude und Anlagen für Sport, Bildung, Verwaltung, Kultur, Spiel und Erholung.
3. Wenn ein öffentliches Interesse besteht, kann die Gemeinde Parzellen für diese Zone erwerben oder mit einer grundbuchlich eingetragenen Baubeschränkung belegen.