7.1-8
CH-GL
Art. 1 Bauordnung Oberurnen - Zweck
Zweck, Geltungsbereich
Art. 1 Bauordnung Oberurnen · Zweck
1. Diese Bauordnung bezweckt die planmässige und harmonische Entwicklung der Gemeinde Oberurnen, unter Berücksichtigung der hygienischen Anforderungen und der rationellen Nutzung von Grund und Boden.