Zweck
Inhaltsübersicht (73)
Gesetzestext (73 Artikel)
1. Diese Bauordnung bezweckt die planmässige und harmonische Entwicklung der Gemeinde Oberurnen, unter Berücksichtigung der hygienischen Anforderungen und der rationellen Nutzung von Grund und Boden.
1. Die Bauordnung gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde Oberurnen.
2. Die Vorschriften sind anzuwenden bei allen Neu-, Um-, An- und Aufbauten, Abbrüchen, Änderungen der Zweckbestimmung, Fassadenrenovationen, Fassadenveränderungen, in den Bauzonen bei Mauern, Einfriedungen und Terrainveränderungen sowie bei Erstellung und Erweiterung von Verkehrsanlagen, Mobilheim- und Campingplätzen, Antennen, Sonnenkollektoren und sonstigen Anlagen jeglicher Art.
1. Richtpläne zeigen, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung der Gemeinde aufeinander abgestimmt werden.
2. Kommunale Richtpläne sind auf die Kantonalplanung abzustimmen.
3. Richtpläne werden durch den Gemeinderat erlassen und sind für die Behörden verbindlich.
1. Die Nutzungspläne sind integrierender Bestandteil der Bauordnung.
2. Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen und Gebiete eingeteilt
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Bauzonen: | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Kernzone, K | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | Dorfkernzone, DK | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 3. | Wohn- und Gewerbezone, WG | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 4. | Wohnzone W2, W2 | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 5. | Wohnzone W3, W3 | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 6. | Wohnzone W4, W4 | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 7. | Ferienhauszone Tschingel, WFT | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 8. | Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, ÖB/A | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 9. | Gewerbezone, G | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 10. | Industriezone, I | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 11. | Freihaltezone, F | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Landwirtschaftszonen | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Land- und Alpwirtschaftszone, LA | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Schutzzonen und Schutzobjekte | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1 | Schutzzone, Grundstücke mit Baubeschränkung | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | Umgebungsschutz | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 3. | Objektschutz | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 4. | Landschaftsschutz | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 5. | Naturschutz | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 6. | Quellgebiet- und Grundwasserschutz | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 7. | Naturgefahren/Gefahrenzonen | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Weitere Zonen | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Übriges Gemeindegebiet, UeG | |
3. Die Zonen und Objekte sind im Nutzungsplan Siedlung 1:2'500 und im Nutzungsplan Berg 1:10'000 dargestellt. Die rechtskräftigen Pläne können auf der Gemeindekanzlei Oberurnen eingesehen werden. Sie sind für die genaue Lage der Zonengrenzen verbindlich.
4. Sofern nicht Bestandteil der Nutzungspläne, sind für die Schutzzonen, Schutzbereiche und Schutzobjekte die entsprechenden Schutzpläne massgebend.
1. Der Kernzonenplan mit den dazugehörigen Bestimmungen in dieser Bauordnung zeigt die zulässige bauliche Nutzung auf. Der Kernzonenplan ist Bestandteil des Zonenplanes und grundeigentümerverbindlich.
2. Der historische Dorfkern und seine nähere Umgebung sind in ihrer Struktur, architektonischen und ländlichen Eigenart zu erhalten und zu fördern bzw. sinnvoll zu ergänzen.
3. Neben Wohnungen sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig, sofern sie das Gesamtbild nicht durch ihre Gebäude- und Gewerbeart beeinträchtigen.
4. Im Kernzonenplan werden die Bautypen A, B und C unterschieden
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Die als Bautyp A bezeichneten Gebäude dürfen unter Beibehaltung des Gebäudeprofils (Lage, äussere Grundrissabmessungen, kubische Gestaltung, ortstypische Ausbildung der Fassaden und des Daches) umgebaut oder ersetzt werden. Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene und des Ortsbildschutzes liegt. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Die als Bautyp B bezeichneten Gebäude dürfen unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils umgebaut, renoviert oder durch Neubauten ersetzt werden. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Die als Bautyp C bezeichneten Gebäude umfassen die übrigen Gebäude sowie zusätzlich erwünschte und erlaubte Neubauten (Neubauten und Ersatz bestehender Gebäude). Die ungefähre Lage für Neubauten ergibt sich durch die im Kernzonenplan dargestellteKreissignatur. Die maximale Gebäudegrundfläche ist durch die Masszahl innerhalb der im Kernzonenplan dargestellten Kreissignatur festgelegt. Die Bauten haben sich in Form und Erscheinung gut ins traditionelle Strassen- und Ortsbild einzufügen. | | |
5. Für Neubauten mit Volumenvergrösserung sind die im Kernzonenplan bezeichneten Gebäudegrundflächen und die nachfolgenden Grundmasse einzuhalten. Für die im Kernzonenplan besonders bezeichneten Objekte (3) gelten die Grundmasse für 3 Vollgeschosse; für die bezeichneten Objekte (2) gelten die Grundmasse für 2 Vollgeschosse.
| Mass | bei 3 VG | bei 2 VG | | --- | --- | --- | | Vollgeschosszahl | 3 | 2 | | Gebäudehöhe max. | 10 m | 7 m | | Firsthöhe max. | 13 m | 10 m |
6. Der Ausbau des Dachgeschosses ist innerhalb des zulässigen Volumens gestattet.
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Die bestehenden An- und Nebenbauten dürfen innerhalb des bisherigen Bauvolumens umgebaut und renoviert werden. Neubauten sind zusätzlich zu den Bautypen gestattet, wenn sie: | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | zum Hauptbau in untergeordneter Stellung stehen; | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | sich gut in das Orts- und Strassenbild einfügen; | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 3. | die Freiräume nicht ungebührend beeinträchtigen; | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 4. | die folgenden Grössen nicht überschreiten: Grundfläche max. 50 m², Sichtbare Höhe max. 3.3 m, Dachvorsprung max. 0.5 m, Grenzabstand mind. 1.5 m. | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Die im Kernzonenplan dargestellten Gebäudegrundflächen der Bautypen A und B gelten als Baulinien. Zudem sind im Kernzonenplan weitere Baulinien festgelegt. Fassaden von Erweiterungen bestehender Gebäude und von Neubauten dürfen die Baulinien nicht überschreiten. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Bei der obligatorischen Bauflucht sind Hochbauten auf diese oder höchstens 1 m hinter diese zu stellen. Die entsprechende Fassade soll parallel zur obligatorischen Bauflucht verlaufen. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Neu-, Um-, An- und Aufbauten sowie Fassadenrenovationen haben sich in Massstab, Stellung, kubischer Gestaltung und Materialwahl sowie in der Fassaden-, Farb- und Dachgestaltung in das vorhandene Gesamtbild einzufügen. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Der Gemeinderat kann von diesen Kernzonenbestimmungen abweichen, wenn | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | die Mehrnutzung für die Bautypen A, B und C gemäss Kernzonenplan und Kernzonenbestimmungen 20% nicht überschreitet und; | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | die Abweichungen mit dem öffentlichen Interesse vereinbar sind und keine wesentlichen Nachbarinteressen verletzt werden und; | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 3. | die architektonische und gestalterische Qualität sowie die Einpassung ins Ortsbild anhand von Vergleichsprojekten nachgewiesen werden. | |
1. Zweck: Erhaltung, Sanierung und Erneuerung eines hygienischen, harmonischen und lebensfähigen Dorfkerns.
2. Nutzung: Wohnbauten und höchstens mässig störende Betriebe.[[2]](#paragraphtext_content_fn_6858_2_2_c)
3. Der Gemeinderat ist berechtigt, aufgrund eines Überbauungsplanes geschlossene Bauweise zu verfügen. In dieser Zone ist auf eine besonders sorgfältige Gestaltung zu achten.
1. Zweck: Entwicklungsgebiet für Wohn- und Gewerbebauten.
2. Nutzung: Wohnbauten und höchstens mässig störende Betriebe.[[3]](#paragraphtext_content_fn_6861_2_3_c)
1. Zweck: Schaffung gesunder Wohnbebauung.
2. Nutzung: Wohnbauten und nicht störende Betriebe.[[4]](#paragraphtext_content_fn_6863_2_4_c)
3. Die Wohnzonen werden im Zonenplan unterteilt in Wohnzone W2, W3 und W4.
1. Zweck: Ferienhäuser, Steuerung der Streubauweise zur Erhaltung der landschaftlichen Schönheiten.
2. Nutzung: Wohnbauten.
3. In dieser Zone sind Kosten und Lasten für die Erstellung und den Unterhalt der Zufahrtsstrassen, der Werkleitungen sowie die für den Gewässerschutz anfallenden Kosten ganz durch den Bauberechtigten oder den Grundeigentümer zu tragen. Soweit öffentliche Strassen und Wege bereits bestehen, können die Grundeigentümer oder Bauberechtigten in dieser Zone durch den Gemeinderat mit Unterhaltsbeiträgen belastet werden.
1. Zweck: Sicherung des Bodens für öffentliche Bauten und Anlagen.
2. Nutzung: Öffentliche oder in öffentlichem Interesse liegende Gebäude und Anlagen für Sport, Bildung, Verwaltung, Kultur, Spiel und Erholung.
3. Wenn ein öffentliches Interesse besteht, kann die Gemeinde Parzellen für diese Zone erwerben oder mit einer grundbuchlich eingetragenen Baubeschränkung belegen.
1. Zweck: Entwicklungsgebiet für Gewerbebetriebe.
2. Nutzung: Höchstens mässig störende Betriebe.[[5]](#paragraphtext_content_fn_6872_2_5_c)
3. Wohnungen dürfen nur für den Betriebsinhaber und das Personal, welches für die Wartung und Aufsicht der Betriebe verantwortlich ist, erstellt werden. Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit und bestimmt für solche Bauten den genügenden Abstand. Für die Gewerbezone «Klein Linthli-Ost» gelten deren spezielle Bauvorschriften.
1. Zweck: Entwicklungsgebiet für industrielle Betriebe.
2. Nutzung: Stark störende Betriebe.[[6]](#paragraphtext_content_fn_6875_2_6_c)
3. Der Gemeinderat kann an den Grenzen gegenüber anderen Zonen und in der Zone selbst gegenüber Grundstücken mit bestehender Wohnbebauung bzw. Wohnzonen grössere Grenzabstände vorschreiben.
1. Die Freihaltezone bezweckt die dauernde Freihaltung von Fluss- und Bachufern zum Wohle der Allgemeinheit.
2. Innerhalb der Freihaltezone sind keine Hochbauten gestattet. Für die Fläche der Freihaltezone gilt ein Nutzungsmass (AZ, BMZ) analog der angrenzenden Bauzone. Die daraus resultierende Nutzung darf auf die angrenzenden Bauzonenbereiche umgelagert werden.
3. Eine Entschädigung für Bauverbote ist nicht zu entrichten.
1. Zweck: Erhaltung einer lebensfähigen Landwirtschaft.
2. Nutzung: Zonenkonforme Bauten gemäss eidgenössischem Raumplanungsgesetz und Ausnahmebewilligungen gemäss eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.
3. In dieser Zone hat die Gemeinde keine Erschliessungspflicht.
1. Umfang: Umgebungs-, Objekt-, Landschafts- und Naturschutz, Gefahrengebiete.
2. Nutzung: Spezialvorschriften, Baubeschränkungen sowie im Übrigen die Vorschriften entsprechend der durch solche Schutzzonen überlagerten Zonen.
3. Der Gemeinderat kann besondere Bestimmungen erlassen, um die Schutzziele und Schutzintensität der betreffenden Gebiete und Objekte zu gewährleisten. Die kantonalen Amtsstellen sowie die Institutionen und ideellen Vereinigungen, die sich mit den entsprechenden Anliegen befassen, sind anzuhören.
1. Zweck: Erhaltung der Umgebung von Schutzobjekten.
2. Nutzung: Spezialvorschriften, Baubeschränkungen.
3. Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Es können begrenzte Entschädigungen für Mehraufwände entrichtet werden.
1. Zweck: Erhaltung von Schutzobjekten.
2. Nutzung: Spezialvorschriften, Baubeschränkungen.
3. Der Gemeinderat kann besondere Bestimmungen erlassen zum Schutz und zur Erhaltung des Objekts.
1. Zweck: Erhaltung und angemessene Pflege eines Schutzgebietes.
2. Nutzung: Spezialvorschriften, Baubeschränkungen.
3. Der Gemeinderat kann besondere Bestimmungen erlassen zum Schutz und zur Erhaltung des Gebietes.
1. Zweck: Pflege und Erhaltung von Lebensräumen für schutzwürdige oder gefährdete Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
2. Nutzung: Generelles Bauverbot, Spezialvorschriften.
3. Insbesondere können für gefährdete Gebiete Spezialvorschriften durch den Gemeinderat erlassen werden.
1. In der Gefahrenzone «rot» dürfen weder Neubauten erstellt noch bestehende Bauten erweitert werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Zerstörte Bauten dürfen nur in Ausnahmefällen wieder aufgebaut werden. Standortgebundene Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sind mit entsprechendem Objektschutz zulässig. Renovationen sind zulässig.
2. In der Gefahrenzone «blau» (Sturzereignisse) sind nur Umbauten, Renovationen und Ersatzbauten, welche nicht zu einer Erweiterung des gefährdeten Personenkreises oder der gefährdeten Sachwerte beitragen, mit entsprechendem Objektschutz zulässig. Zweckänderungen sowie untergeordnete Anbauten sind gestattet, wenn dadurch die Sicherheitsmassnahmen erheblich verbessert werden. Im Weiteren sind Nebenbauten, die keine Wohn- und Arbeitsräume enthalten, erlaubt. Neubauten sind nur zulässig, wenn abschirmende Massnahmen wie Dämme und Mauern, erstellt werden.
3. In der Gefahrenzone blau (Wasserereignisse) sind bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Wiederaufbauten die gefährdeten Öffnungen sowie undichte Teile der Gebäudehülle konstruktiv so zu gestalten, dass sie gegen eindringendes Wasser abgedichtet sind oder innert nützlicher Frist mit bereitgestellten Materialien abgedichtet werden können. Fluchtwege in höhere Gebäudeteile sind jederzeit und ungehindert sicherzustellen. Gefährdete Räume dürfen nicht der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen dienen. Geländeveränderungen sind so zu gestalten, dass das Wasser möglichst ungehindert abfliessen kann. Die Zugänglichkeit zu den Gerinnen für Schutz- und Unterhaltsmassnahmen ist sicherzustellen.
4. Ausserhalb der Bauzone erbringt der Bauwillige für Bauten und Anlagen den Nachweis, dass am gewählten Standort keine Naturgefahren zu erwarten sind oder dass solche durch geeignete Massnahmen abgewendet werden können.
5. In allen Gefahrenzonen sowie ausserhalb der Bauzone entscheidet der Gemeinderat nach Vorliegen einer Stellungnahme der zuständigen Amtsstelle über allfällige Auflagen.
1. Zweck: Strassen- und Bahnareale sowie Gebiete, die sich für keine spezielle Nutzung eignen.
2. Nutzung: Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen gemäss eidgenössischem Raumplanungsgesetz.
3. In dieser Zone hat die Gemeinde keine Erschliessungspflicht.
1. Maximale Nutzung
| Zone | Zulässige Zahl der Vollgeschosse mit Wohn- oder Arbeitsräumen | Gebäudehöhen | Firsthöhen | Ausnützungsziffer | Davon für eingeschossige Bauten und Bauteile | Baumassenziffer | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Kernzone | | [[7]](#enumeration_itemtext_content_right_fn_7180_2_7_c) | [[8]](#enumeration_itemtext_content_right_fn_7181_2_8_c) | [[9]](#enumeration_itemtext_content_right_fn_7182_2_9_c) | | | | Dorfkernzone DK | 3 Vollgeschosse | 10.0 m | 14.0 m | -- | | -- | | Wohn- und Gewerbezone WG | 3 Vollgeschosse | 11.0 m | 15.0 m | 0.70, 0.10 Gewerbebonus[[10]](#enumeration_itemtext_content_right_fn_7196_2_10_c) | 0.06 | -- | | Wohnzone W2 | 2 Vollgeschosse | 7.0 m | 11.0 m | 0.63 | 0.06 | -- | | Wohnzone W3 | 3 Vollgeschosse | 9.0 m | 13.0 m | 0.70 | 0.06 | -- | | Wohnzone W4 | 4 Vollgeschosse | 13.0 m | 17.0 m | 0.95 | 0.06 | -- | | WFT | 2 Vollgeschosse | 7.0 m | 11.0 m | 0.30 | | | | Zone für öffentliche Bauten und Anlagen | Geschosszahlen gemäss den an- grenzenden Zonen | -- | | -- | -- | -- | | Gewerbezone G | | 8.5 m | 12.5 m | -- | -- | 5 | | Industriezone | | 12.0 m | 16.0 m | -- | -- | 8 |
1. Der Überbauungsplan bezweckt eine ausgewogene Lösung zwischen der haushälterischen Nutzung des Bodens und der Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Bebauung mit einer architektonisch und städtebaulich guten Gestaltung.
2. In den im Zonenplan speziell bezeichneten Überbauungsplanpflicht-Gebieten ist ein Überbauungsplan vorzulegen. Der Gemeinderat kann auch in weiteren Gebieten einen Überbauungsplan verlangen. Ein Überbauungsplanpflicht-Gebiet kann in mehrere Überbauungspläne unterteilt werden, sofern das verbleibende überbauungsplanpflichtige Areal eine zweckmässige Abgrenzung aufweist.
3. Ein Überbauungsplan kann von der Bauherrschaft oder vom Grundeigentümer für die Erstellung neuer Bauquartiere oder eine weitergehende Überbauung auf bereits bebauten Grundstücken vorgelegt werden.
1. Mit dem Überbauungsplan kann von den Vorschriften der Bauordnung abgewichen werden, wenn damit besonders gute Lösungen erzielt werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben. Für die Beurteilung einer besonders guten Lösung werden namentlich folgende Kriterien beurteilt
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Erschliessung und Parkierung; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Hygienisch und baulich einwandfreie Lösung; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Beachtung der Beziehung zu den Nachbargrundstücken; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Harmonische Einordnung der Bauten ins Gesamtbild der Umgebung; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Schutz vor Naturgefahren; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | Grosszügige und zweckmässige Anlage von Freiflächen und Kinderspielplätzen. | | |
2. Der Gemeinderat kann namentlich folgende Abweichungen von der Bauordnung bewilligen
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Erhöhung der zonengemässen Geschosszahl und der Gebäudehöhen um höchstens ein zusätzliches Vollgeschoss. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Erhöhung der Ausnützungsziffern um max. 0.15 resp. der Baumassenziffern um max. 0.5. | | |
3. Der Gemeinderat ist berechtigt, aufgrund eines Überbauungsplanes in der Dorfkernzone (DK) und in der Kernzone (K) geschlossene Bauweise zu verfügen.
4. Im Überbauungsplan ist die maximale Nutzung für die einzelnen Baubereiche auszuweisen. Die Ausnützungsziffer ist gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in Einzelparzellen, einzuhalten. Bei Abparzellierungen sind die Nutzungsmöglichkeiten für jedes einzelne Grundstück festzusetzen.
1. Der Überbauungsplan beinhaltet in der Regel die folgenden Elemente
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Lage und Volumen der Bauten mit maximalen Nutzungsmöglichkeiten; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Umgebungsgestaltung mit Angabe der Bepflanzung sowie der Höhen von Strassen,Plätzen, Wegen, Durchgrünung; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Lage und Gestaltung von Spiel- und Erholungsflächen (Kinderspielplätze); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Bisherige und zukünftige Grundstücksgrenzen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Verkehrserschliessung (Strassen, Trottoirs, Parkplätze, Fussgängerverbindungen); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | Gemeinschaftliche Einrichtungen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g) | Ver- und Entsorgungsanlagen: Werkleitungen, Kehrichtentsorgung; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | h) | Bau- und Niveaulinien und Niveaupunkte. | | |
2. Der Gemeinderat kann nebst den ordentlichen Elementen des Überbauungsplanes weitere Elemente (wie z.B. Freihaltebereiche, Umgebungsschutz, Aus- und Ansichtsschutz, Etappierung usw.) vorschreiben.
3. Bei Bauvorhaben an bestehenden Bauten sowie in besonderen Situationen kann ein Überbauungsplan mit beschränktem Inhalt aufgestellt werden.
1. Wo im Rahmen eines Überbauungsplanes geschlossene Bauweise vorgesehen ist, müssen die Bauten seitlich bis auf die Grenze gestellt werden. Zwischen den einzelnen Bauten sind Brandmauern zu erstellen. Falls das angrenzende Grundstück nicht gleichzeitig überbaut wird, ist die freistehende Brandmauer ästhetisch und konstruktiv einwandfrei zu gestalten.
1. Nach Eingang aller zur sachgemässen Beurteilung notwendigen Unterlagen prüft der Gemeinderat, ob die Überbauung in formeller und materieller Hinsicht den besonderen Anforderungen genügt. Zur Prüfung von Überbauungsplänen kann der Gemeinderat zu Lasten der Bauherrschaft das Gutachten einer Fachinstanz einholen.
2. Der Überbauungsplan ist im Amtsblatt auszuschreiben und während 30 Tagen in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme aufzulegen. Einsprachen wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen sind binnen der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich einzureichen und zu begründen.
3. Für die Änderung und Aufhebung von Überbauungsplänen ist das Verfahren gemäss Abs. 2 dieses Artikels durchzuführen.
4. Überbauungspläne auf privaten Grundstücken werden vom Gemeinderat genehmigt, solche auf öffentlichen Grundstücken kommen nach dem ordentlichen Auflageverfahren (analog Art. 54 25 RBG) vor die Gemeindeversammlung.
5. Art. 25-27 RBG sind unmittelbar anwendbar.
1. Einzelheiten der Erschliessung und der diesbezüglichen öffentlichen Aufgaben sind in der kommunalen Erschliessungs-, Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt.
1. Die Strassen sind nach den Weisungen des Gemeinderates und nach den von diesem genehmigten Plänen zu erstellen. Verkehrsanlagen sind samt Längen- und Querprofilen nach den Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) zu erstellen. Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Strassengesetz.
2. Die Kosten für öffentliche Quartier- und Erschliessungsstrassen, die von der Gemeinde erstellt werden, werden den interessierten Liegenschaftseigentümern überbunden. Die Beiträge werden fällig, wenn die Erschliessungsanlage für das Grundstück benützbar ist.
1. Der Gemeinderat kann die Erstellung neuer Bauwerke verweigern, wenn die Kapazität der bestehenden Erschliessungsanlagen ungenügend ist.
1. Art. 47 RBG und Art. 67 BauV sind unmittelbar anwendbar.
1. Aufschüttungen dürfen höchstens bis Oberkant Erdgeschoss-Fussboden erfolgen. Böschungen dürfen nicht steiler als im Verhältnis 1:1 (45°) angelegt werden. Der Fusspunkt der Böschung muss von der Strassen- bzw. Trottoirgrenze sowie von der Grundstücksgrenze einen Abstand von mind. 0.5 m einhalten. Allfällige Stützmauern sowie allfällige Einfriedungen, die mehr als 1.0 m messen, dürfen die mit 0.5 m Abstand an der Grenze stehende Böschungsebene 1:1 (45°) nicht überragen.
2. Bei allen Aufschüttungen oder Abgrabungen von mehr als 50 cm Höhe gegenüber dem gewachsenen Terrain ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen, in dem die Terrainanschlüsse zu den Nachbargrundstücken oder Strassen ersichtlich sind.
3. In Hanglagen kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten.
4. Einfriedungen bis max. 1 m Höhe dürfen an die Strassen- bzw. Trottoirgrenze sowie an die Grundstückgrenze gestellt werden. Die Friedpflicht gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen ist Sache der Grundeigentümer. Bestehende vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.
5. In Neubauquartieren sind die Einfriedungen einheitlich zu gestalten. Bei Nichterfüllung der Friedpflicht kann die Gemeinde für allfällige Schäden nicht haftbar gemacht werden. Die Art der Einfriedung muss vom Gemeinderat bewilligt werden. Einer Hecken- oder Grünbepflanzung ist der Vorzug zu geben.
6. An öffentliche Strassen und Wege grenzende Friede sind gänzlich auf den Privatboden zu stellen. Die Höhe und die Art von Mauern und Einfriedungen entlang Strassen und Wegen kann im Interesse der Verkehrssicherheit beschränkt werden.
1. In unmittelbarer Nähe geschützter oder schützenswerter Bauten ist für Neu-, Um- und Anbauten den Problemen stilistischer Art Beachtung zu schenken. Im Besonderen ist den Fragen des Massstabes - wie entsprechende Fenstersprossen und Fensterläden - Rechnung zu tragen. Diese sind, sofern sie für die Gliederung der Bauten von Bedeutung sind, zu erhalten.
2. Besonderer Beachtung bedürfen die formalen Probleme bei der Anbringung von Aussenisolierungen und anderer Massnahmen für den Energiehaushalt.
3. Der Gemeinderat kann bei Entscheiden dieser Art das Gutachten einer Fachinstanz verlangen oder einholen. Die Kosten der Begutachtung trägt der Gesuchsteller.
1. Der Gemeinderat kann über die räumliche und architektonische Gestaltung einzelner Quartiere, Strassen und Plätze besondere Bauvorschriften erlassen.
2. Grossflächige Garagenbauten über 50 m² sind zu begrünen.
1. Fremdreklamen werden nicht bewilligt. Es wird auf die kantonalen Bestimmungen verwiesen.[[11]](#paragraphtext_content_fn_6939_2_11_c)
2. Art. 73-75 BauV sind unmittelbar anwendbar.
1. Das Anbringen von Parabolspiegeln und Antennen kann gestattet werden, wenn dadurch weder öffentliche noch wesentliche private Interessen beeinträchtigt werden. Parabolspiegel dürfen nicht reflektieren.
2. Art. 73-75 BauV sind unmittelbar anwendbar.
3. ...
1. Dachflächenfenster, Sonnenkollektoren und ähnliche Anlagen haben sich nach Massgabe der technischen Möglichkeiten unauffällig in die Dachlandschaft, in die Bauten, in deren Umgebung und in die Landschaft einzufügen.
2. ...
3. Dachflächenfenster sind als Ergänzungslichtquellen gestattet, jedoch darf deren Fensterfläche 5% der entsprechenden Dachfläche nicht übersteigen.
4. Art. 73-75 BauV sind unmittelbar anwendbar.
1. Die Ausführung der Bauten richtet sich nach dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz und der kantonalen Bauverordnung.
1. Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit mehr als vier Wohnungen müssen grössere zusammenhängende Grün- und Erholungsflächen erstellt werden, die minimal 10% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Wohnungen betragen. Sie sind mit Sitz- und Spielgelegenheiten auszustatten.
2. Bei Überbauungsplänen kann der Gemeinderat Grün- und Erholungsflächen auch für Einfamilienhausüberbauungen verlangen.
3. Die Erstellung und der Unterhalt erfolgen zu Lasten der Bauwilligen.
1. Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten, dass sie sowenig Lärm, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2. Die Baubewilligung ist zu verweigern, wenn der bestimmungsgemässe Gebrauch einer Baute oder Anlage für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch übermässige Einwirkungen zur Folge hat
1. In den Nutzungsplänen sind die Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung zugeordnet.
1. Der Anschluss an das Strassennetz ist in der Vertikalen wie in der Horizontalen so auszugestalten, dass die freie Sicht auf den Verkehrsfluss gewährleistet bleibt und das Einmünden in denselben nicht behindert wird. Massgebend sind die VSS-Richtlinien.
2. Ausfahrten dürfen höchstens 12% Steigung beziehungsweise Gefälle aufweisen und sollen von der Strassengrenze aus wenigstens 1.0 m horizontal verlaufen.
1. Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen im Umfang des durch die baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrbedarfs.
2. Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können zur Schaffung von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden, sofern es die Verkehrsverhältnisse erfordern.
3. ...
4. Die Garagenvorplätze müssen mindestens eine Länge von 5.0 m aufweisen. Sie gelten als anrechenbare Abstellplätze.
5. Art. 71 BauV ist unmittelbar anwendbar.
1. Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, verlangt der Gemeinderat vom Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist.
2. Die Höhe der Ersatzabgabe je Abstellplatz wird in einem separaten Tarifblatt vom Gemeinderat festgelegt.
3. Die Ersatzabgabe wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig.
1. Der Gemeinderat ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer, auf Grundstücken, an den Hausmauern der Gebäude und an den Einfriedungen Verkehrssignale, Tafeln für Strassenbezeichnungen, Hausnummern, Schiebernummern usw., Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Beschriftungen historischer Bauten sowie Verkehrsspiegel ohne Entschädigung anbringen zu lassen.
1. Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche (aGF): AZ = Bruttogeschossfläche (BGF) / anrechenbare Grundstücksfläche (aGF)
2. Als Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Aussenmauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Raumflächen die weniger als 2.2 m lichte Höhe aufweisen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Überdachte Flächen, die höchstens zweiseitig von Fassaden umgeben sind (z.B. offene Unterstände, Pergolas und dergleichen) soweit sie eine Fläche von 20 m² nicht überschreiten. Die Mehrfläche wird angerechnet. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Untergeschossflächen, wenn deren Ok Untergeschossdecke max. 1.5 m über der Niveaulinie bzw. dem Niveaupunkt liegt. | | |
3. Der Gemeinderat kann die Ausnützungsverschiebung zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen, wenn diese Zonen zugehören, die die gleiche Nutzung gestatten, und wenn das Orts-Quartier- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.
1. Die Baumassenziffer (BMZ) ist die Verhältniszahl zwischen dem oberirdischen umbauten Raum (Gebäudevolumen) und der anrechenbaren Grundstücksfläche (aGF): BMZ = oberirdischer umbauter Raum (Gebäudevolumen) / anrechenbare Grundstücksfläche (aGF)
2. Der oberirdisch umbaute Raum wird mit seinen Aussenmassen ab dem Niveaupunkt, jedoch ohne Kamin- und Liftaufbauten, bestimmt.
1. Die anrechenbare Grundstückfläche (aGF) ist die in der Bauzone liegende Fläche des von der Baueingabe betroffenen Grundstücks. Nicht angerechnet werden
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die für die Quartiererschliessung notwendige Fahrbahn- und Trottoirfläche | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festsetzung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Landwirtschafts- und Schutzzonen, ausgenommen Freihaltezonen | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Wald und Gewässer. | | |
1. Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom Niveaupunkt bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachrandabschlusses. In speziellen Fällen gilt das Mass zwischen der Niveaulinie der angrenzenden Strasse und dem Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut.
2. Nicht berücksichtigt werden
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Zweitel der zugehörigen Dachlänge aufweisen | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | das Attikageschoss und die Dachbrüstung sofern sie um den Winkel von 45°a.T. zurückversetzt sind. | | |
3. Der Niveaupunkt liegt in der Gebäudemitte auf dem gewachsenen Boden (Projektion des Schwerpunktes der Gebäudefläche) und wird für jeden Baukörper gesondert bestimmt.
4. Die Niveaulinie liegt auf der Mittelachse der angrenzenden Strasse.
1. Als Firsthöhe gilt die höchste Erhebung des Daches über dem Niveaupunkt respektive der Niveaulinie. Der First eines Daches muss innerhalb von Ebenen liegen, die unter 45°an die Gebäudehöhe angelegt werden und die Firsthöhe nicht überschreiten.
2. Ist eine Dachneigung steiler als 45°, ist die Gebäudehöhe auf die Ebene zu projizieren, die das Dach unter 45°berührt.
3. Bei Pultdächern darf die Firsthöhe die Gebäudehöhe um max. 1.0 m auf einer Gebäudeseite übersteigen.
1. Eingeschossige An- und Nebenbauten weisen eine sichtbare Höhe von max. 3.3 m und eine maximale Grundfläche von 50 m² auf. Der Dachvorsprung darf 50 cm nicht überschreiten.
2. Sie können im gegenseitigen Einverständnis auf die Grenze gebaut werden.
1. Geschosse die im Dachraum liegen, eine Dachneigung von max. 45° a.T. aufweisen und deren OK Fertigfussboden maximal 1.5 m unter der effektiven Gebäudehöhe liegt, sind Dachgeschosse. Attikageschosse, die allseitig um den Winkel von 45°a.T. zurückversetzt sind und deren Fussboden-Oberkant maximal 1.5 m unter der effektiven Gebäudehöhe liegen gelten ebenfalls als Dachgeschosse.
2. Als Untergeschosse gelten Geschosse, deren OK Untergeschossdecke maximal 1.5 m über der Niveaulinie bzw. dem Niveaupunkt liegt.
3. Die übrigen Geschosse gelten als Vollgeschosse.
1. In allen Zonen sind die Dächer in der Regel als Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung des Hauptdaches auszubilden. Walm-, Pult- und Flachdächer sind ausnahmsweise zulässig, sofern das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt wird. Im Besonderen können sie gestattet werden, wenn eine Baugruppe einheitlich durchgeführt wird.
1. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind höchstens im Ausmass von einem Zweitel der zugehörigen Dachlänge und mit maximal 1.5 m sichtbare Höhe zulässig.
2. Sämtliche Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Belichtungseinrichtungen haben sich in Materialwahl, Detailgestaltung und Farbe ruhig in die Dachfläche und in die Umgebung einzufügen. Dachaufbauten sind in der Regel in den bestehenden Formen wie Giebellukarnen und geneigten Schleppgauben auszuführen.
3. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten, sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und die Interessen der Nachbarn nicht geschmälert werden.
1. Der Gebäudeabstand richtet sich nach Art. 52 RBG.
2. Die Baulinie bezeichnet den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber anderen Objekten wie Strassen, Plätzen usw., beziehungsweise die Waldabstandslinie den Abstand gegenüber Waldbeständen und sichert so den von Bauten und Anlagen freizuhaltenden Geländeabschnitt. Baulinien gehen den ordentlichen Gebäudeabständen vor.
1. Die Grenzabstände richten sich nach Art. 51 RBG.
1. Der Waldabstand richtet sich nach Art. 53 RBG.
2. Der Gewässerabstand richtet sich nach Art. 54 RBG.
3. Der Strassenabstand richtet sich nach Art. 70-72 des kantonalen Strassengesetzes. Einfriedungen bis max. 1.0 m Höhe dürfen an die Strassengrenze gestellt werden.
1. Vorspringende Gebäudeteile dürfen um max. 1.5 m in den Gebäude-, Grenz-, Wald-, Gewässer- und Strassenabstand vorspringen, sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht. Mit Ausnahme der Dachvorsprünge dürfen diese Bauteile 1/3 der entsprechenden Fassadenlängen nicht überschreiten.
1. Wo die Baulinien oder Gebäudefronten mit der Grenze des öffentlichen Grundes zusammenfallen, kann der Gemeinderat folgende Vorsprünge über die Grenze hinaus gestatten
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | 0.15 m für einzelne Elemente wie Pfeiler, Gurten, Wasserablaufrohre, Tür- und Fenstereinfassungen, kleine Schaukästen (Schaufenster), Fenstergitter; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | 1.0 m für private Laternen und Lampen, Aushängeschilder und Reklamen, unter Einhaltung einer lichten Höhe von 4.5 m; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | 2.2 m für bewegliche Storen, unter Einhaltung einer minimalen lichten Höhe von 2.2 m; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | 1.5 m für Balkone und Vordächer, minimale lichte Höhe von 4.5 m, ebenso für Erker, jedoch nur auf maximal 1/3 der Fassadenlänge; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | 1.2 m für Dachgesimse inkl. Wasserrinne, minimale lichte Höhe von 4.5 m. | | |
2. Die unter a) bis d) erwähnten Vorsprünge dürfen nicht in das eigentliche Strassenprofil hineinragen.
3. Allfällige Haftpflichtansprüche gehen zu Lasten des Hauseigentümers.
4. Die Bestimmungen des Strassengesetzes bleiben ausdrücklich vorbehalten.
1. Der Gemeinderat kann im Sinne des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes die Reduktion der Gebäudeabstände bewilligen sowie eine Erhöhung des Nutzungsmasses zulassen, wenn namentlich
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | eine Verbesserung der bestehenden Zustände herbeigeführt wird; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | ein bisher bebautes Grundstück nicht mehr überbaut werden könnte; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | ein vorhandener Dachraum eines Gebäudes, das vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellt wurde weiter ausgebaut und genutzt werden kann, ohne dass wesentliche Veränderungen der Dachlandschaft erforderlich sind. | | |
2. An Altgebäuden, die dieser Bauordnung nicht in allen Teilen entsprechen, sind Um-, An- und Aufbauten zulässig, wenn dadurch angemessene Verbesserungen erzielt werden; An- und Aufbauten für sich müssen dieser Bauordnung entsprechen.
3. Die Interessen der Nachbarschaft sind zu berücksichtigen.
4. vgl. Art. 52 Abs. 4 RBG.
1. Die Gemeinde sorgt im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Natur- und Heimatschutz im Sinne von Art. 9 ff. der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung.
2. Der Gemeinderat kann dem Regierungsrat beantragen, dass Bauwerke, Liegenschaften, Bachläufe, Brunnen, Plätze, Strassenzüge, Mauern, Bäume oder Baumgruppen, Hecken, Feldgehölz und dergleichen, die von historischem Wert, kultureller oder naturschützerischer Eigenart sind oder deren Erhaltung zum Schutze der Natur, des Orts- oder Landschafsbildes im öffentlichen Interesse liegt, zu bezeichnen. Sie sollen gemäss dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz unter Schutz gestellt oder in die Inventare aufgenommen werden.
3. Das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Objekte und das vom Regierungsrat genehmigte Inventar für schützenswerte Objekte (Art. 9 des kantonalen Gesetzes über Natur- und Heimatschutz) bilden einen Bestandteil der Bauordnung und sind öffentlich aufzulegen.
1. Der Gemeinderat kann bei Entscheiden dieser Art das Gutachten einer Fachinstanz oder der - nach kantonalem Raumplanungs- und Baugesetz - zuständigen Organisationen zu Lasten des Gesuchstellers verlangen oder einholen.
1. Die Bewilligungspflicht richtet sich nach Art. 66 RBG.
2. Für Bauten und Anlagen gemäss Art. 74 BauV führt die Gemeinde ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durch.
1. Für jedes Bauvorhaben ist nach den Bestimmungen der Bauordnung und des Baureglements eine vollständige Baueingabe einzureichen
2. Für die Behandlung solcher Baueingaben ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird in einem separaten Tarifblatt vom Gemeinderat festgelegt. Weitergehende Abklärungen und Gutachten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
3. Art. 69 RBG ist unmittelbar anwendbar.
4. ...
1. Die Gültigkeit der Baubewilligung richtet sich nach Art. 78 RBG.
2. ...
3. Die Einstellung von Bauarbeiten bei Zuwiderhandlungen richtet sich nach Art. 81 RBG.
4. Die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes richtet sich nach Art. 82 RBG.
1. ...
2. Die Baukontrollen werden durch die Baubehörde durchgeführt oder durch diese auf Kosten der Bauherrschaft veranlasst.
3. Art. 81 BauV ist unmittelbar anwendbar.
1. Art. 31 und 32 RBG sind unmittelbar anwendbar.
2-4 ...
1. Art. 60 RBG ist unmittelbar anwendbar.
2. ...
1. Baubehörde ist der Gemeinderat. Er kann bestimmte Aufgaben an die Baukommission oder an eine Fachinstanz delegieren.
2. Er ist für die Handhabung der Bauordnung und darauf beruhenden Reglementen und Vorschriften zuständig.
3. Der Gemeinderat wählt eine Baukommission. Sie hat Antragsrecht an den Gemeinderat. Die Prüfung der Baugesuche wird der Baukommission übertragen.
4. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bauordnung kann der Gemeinderat Behandlungs- und Umtriebsgebühren erheben.
1. Art. 77 und 79 RBG sind unmittelbar anwendbar.
2. ...
1. Übertretungen der Vorschriften dieser Bauordnung werden gemäss den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechtes geahndet. Im Weiteren gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes.
2. Wer Arbeiten ausführt, ohne dass eine Baubewilligung vorliegt, macht sich strafbar.
1. Diese Bauordnung tritt nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2. Durch diese Bauordnung werden alle früher erlassene Vorschriften und Bestimmungen, sofern sie dieser Bauordnung widersprechen aufgehoben, namentlich
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Bauvorschriften für das Bauquartier «Bahnhofstrasse» vom 16. März 1946; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Bauordnung für das Bauquartier «Matten» ,vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juni 1951; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Bauordnung für das Bauquartier «Glärnisch», vom Regierungsrat genehmigt am 21. Mai 1964; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Bauordnung für das Bauquartier «Kärpf-West», vom Regierungsrat genehmigt am 8. Oktober 1973; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Bauordnung Gemeinde Oberurnen, vom Regierungsrat genehmigt am 30. Juni 1976; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | Baureglement für das Bauquartier «Kärpf-Ost», vom Regierungsrat genehmigt am 29. Mai 1979; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g) | Bauordnung 1993, vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juni 1993; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | h) | Baureglement 1993, vom Gemeinderat auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | i) | Spezielle Bauvorschriften für die Ferienhauszone Sonnenalp, vom Gemeinderat am 18. März 1997 erlassen. | | |
3. Weiterhin rechtskräftig bleiben folgende Vorschriften und Bestimmungen
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Spezielle Bauvorschriften «Gewerbezone Kleinlinthli-Ost», vom 18. August 1990. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Spezielle Bauvorschriften und Überbauungsplan «Oberer Tschachen», Gemeindeversammlungsbeschluss vom 15. November 2002. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Spezielle Bauvorschriften und Überbauungsplan «Unter Giessen», Gemeinderatsbeschluss vom 17. Juni 2003. | | |
1. Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bauordnung noch nicht rechtskräftig erledigten Baugesuche, Einsprachen und Klagen sind nach dem bei der Einreichung gültigen Recht zu erledigen.