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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 89 Bauordnung Niederurnen - Inkrafttreten

Vollzugs- und Schlussbestimmungen
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Art. 89 Bauordnung Niederurnen · Inkrafttreten

1. Die vorliegende Bauordnung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

2. Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bauordnung noch anhängigen, aber noch nicht rechtskräftig erledigten Planungen und Baugesuche sind nach bisherigem Recht zu beurteilen.

3. Mit dem Inkrafttreten dieser Bauordnung werden alle damit im Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere die Bauordnung vom 2. März 1975/2. Mai 1978.

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