7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 87 Bauordnung Niederurnen - Einstellung der Bauarbeiten, Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 87 Bauordnung Niederurnen · Einstellung der Bauarbeiten, Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
1. Verfügungen und Verfahren betreffend Einstellung der Bauarbeiten sowie die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes richten sich nach Art. 81 und 82 RBG.