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Art. 87 Bauordnung Niederurnen - Einstellung der Bauarbeiten, Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes

Vollzugs- und Schlussbestimmungen
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Art. 87 Bauordnung Niederurnen · Einstellung der Bauarbeiten, Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes

1. Verfügungen und Verfahren betreffend Einstellung der Bauarbeiten sowie die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes richten sich nach Art. 81 und 82 RBG.

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