7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 85 Bauordnung Niederurnen - Verantwortlichkeit
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 85 Bauordnung Niederurnen · Verantwortlichkeit
1. Für die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und der Anordnungen der zuständigen Organe, die Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und dem Baugespann sowie für die Erfüllung der an die Baubewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen sind Bauherrschaft, Architekt, Bauleiter und Unternehmer verantwortlich.