7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 73 Bauordnung Niederurnen - Bau- und Gestaltungsbaulinie
Zonenvorschriften - Besondere Bauvorschriften
Art. 73 Bauordnung Niederurnen · Bau- und Gestaltungsbaulinie
1. Die Baulinien dienen der Sicherung bestehender oder geplanter Verkehrsanlagen. Baulinien können ferner entlang Ufern, Waldrändern, zur Sicherung von Aussichtslagen und Trennung von Bauzonen gezogen werden. Die Gestaltungsbaulinie bestimmt die Lage einer oder mehrerer Seiten eines Gebäudes.
2. ...
3. Wo das öffentliche Interesse eine besondere Überbauung verlangt oder rechtfertigt, können im Rahmen von Überbauungsplänen Bau- und Gestaltungsbaulinien gezogen werden.
4. Art. 24-29 RBG sind unmittelbar anwendbar.