Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 73 Bauordnung Niederurnen - Bau- und Gestaltungsbaulinie

Zonenvorschriften - Besondere Bauvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (89 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 73 Bauordnung Niederurnen · Bau- und Gestaltungsbaulinie

1. Die Baulinien dienen der Sicherung bestehender oder geplanter Verkehrsanlagen. Baulinien können ferner entlang Ufern, Waldrändern, zur Sicherung von Aussichtslagen und Trennung von Bauzonen gezogen werden. Die Gestaltungsbaulinie bestimmt die Lage einer oder mehrerer Seiten eines Gebäudes.

2. ...

3. Wo das öffentliche Interesse eine besondere Überbauung verlangt oder rechtfertigt, können im Rahmen von Überbauungsplänen Bau- und Gestaltungsbaulinien gezogen werden.

4. Art. 24-29 RBG sind unmittelbar anwendbar.

← Art. 72 Bauordnung Niederurnen Geltungsbereich Art. 74 Bauordnung Niederurnen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →