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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 72 Bauordnung Niederurnen - Geschlossene Bauweise

Zonenvorschriften - Besondere Bauvorschriften
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Art. 72 Bauordnung Niederurnen · Geschlossene Bauweise

1. Wo im Rahmen eines Überbauungsplans geschlossene Bauweise vorgesehen oder vorgeschrieben wird, sind die Bauten seitlich bis an die Grenze zu stellen und mit Brandmauern zu versehen. Freistehende Brandmauern sind bis zum Weiterbau gestalterisch befriedigend zu behandeln.

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