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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 71 Bauordnung Niederurnen - Nutzungskonzentration

Zonenvorschriften - Besondere Bauvorschriften
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Art. 71 Bauordnung Niederurnen · Nutzungskonzentration

1. Nutzungskonzentrationen sollen eine verdichtete Bauweise ermöglichen. Sie dienen der Schaffung zusammenhängender Freiflächen oder zur Freihaltung von Landschaftsteilen. Die überbaubaren Flächen (Baustandorte) und die freizuhaltenden Flächen werden im Überbauungsplan bezeichnet.

2. Flächen ausserhalb der bezeichneten Baustandorte dürfen nicht überbaut werden, sind jedoch bei der Berechnung der Ausnützungsziffer anzurechnen.

3. Die Durchführung der Nutzungskonzentration erfolgt im Überbauungsplanverfahren. Erweist sich zur Durchführung eine Baulandumlegung als erforderlich, sind u.a. der zu überbauende Boden und die Freiflächen im Verhältnis des eingeworfenen Landes anteilmässig auf die Grundeigentümer aufzuteilen. Nach Möglichkeit sind die überbaubaren und die freizuhaltenden Flächen je in einer Parzelle zusammenzufassen. Die Ausführung der Landumlegung richtet sich nach der kantonalen Verordnung über die Landumlegung.

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