7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 70 Bauordnung Niederurnen - Nutzungsübertragung
Zonenvorschriften - Besondere Bauvorschriften
Art. 70 Bauordnung Niederurnen · Nutzungsübertragung
1. Der Gemeinderat kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassen, Bäche oder Bahnen getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern vorliegt. Der Vertrag ist im Grundbuch auf Kosten des Nutzungsberechtigten anzumerken.[[21]](#paragraphtext_content_fn_6592_2_21_c)
2. Bei Abparzellierungen müssen die abgetrennten Flächen für sich allein zonengemäss überbaut werden können. Die neuen Parzellen dürfen höchstens soweit überbaut werden, als die Ausnützungsziffer über die ganze ursprüngliche Parzelle eingehalten wird.