7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 69 Bauordnung Niederurnen - Gebäudeabstand
Zonenvorschriften - Zonenschema, Massvorschriften und Messweise
Art. 69 Bauordnung Niederurnen · Gebäudeabstand
1. Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen zwei gegenüberliegenden Gebäudefassaden und wird von den Umfassungswänden an gerechnet. Bei Bauten auf demselben Grundstück ist er ebenfalls einzuhalten.
2. Auskragende Gebäudeteile, wie offene Balkone, Erker, Vordächer, dürfen bis zu 1.5 m in den Gebäudeabstand hineinragen. Ihre Gesamtlänge darf, ausgenommen Vordächer, 2/5 der Fassadenlänge nicht überschreiten.
3. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und Genehmigung des Gemeinderates können die Gebäudeabstände in der Kern- und Dorfzone sowie im Rahmen von Überbauungsplänen unterschritten werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die vom Gemeinderat genehmigte Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken. 1