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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 68 Bauordnung Niederurnen - Gebäudelänge

Zonenvorschriften - Zonenschema, Massvorschriften und Messweise
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Art. 68 Bauordnung Niederurnen · Gebäudelänge

1. Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine gerade Linie, die der jeweiligen ausgemittelten Grenzlinie entspricht.

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