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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 67 Bauordnung Niederurnen - Gebäude- und Firsthöhe

Zonenvorschriften - Zonenschema, Massvorschriften und Messweise
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Art. 67 Bauordnung Niederurnen · Gebäude- und Firsthöhe

1. Als Gebäudehöhe gilt das Mittel des Masses aller Hauptgebäudeecken vom gewachsenen Boden bis zum Schnitt mit der Dachfläche. Durch Terrainveränderungen dürfen die Vorschriften über die maximalen Gebäudehöhen nicht umgangen werden.

2. Die Firsthöhe wird ab Niveaupunkt bis Oberkant First gemessen. Die Niveaupunkthöhe ergibt sich aus dem Mittel der Schnittpunkte aller Hauptgebäudeecken mit dem gewachsenen Boden.

3. Bei gegliederten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden Baukörper ermittelt.

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