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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 63 Bauordnung Niederurnen - Landschaftsschutzzone

Zonenvorschriften - Zonenarten
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Art. 63 Bauordnung Niederurnen · Landschaftsschutzzone

1. Die Landschaftsschutzzone schützt Landschaften und Landschaftsteile von besonderer Schönheit und Eigenart vor Verbauung und Zerstörung.

2. Die Erstellung von Bauten und Anlagen, wesentliche Terrainveränderungen, Deponien und andere Vorkehren, die dem Zonenzweck entgegenstehen, sind nicht gestattet. Neue Strassen und Wege sind nur zulässig, soweit sie für die Nutzung der betreffenden Gebiete unerlässlich sind oder ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Sie sind in Linienführung und Ausbildung schonungsvoll der Landschaft anzupassen.

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