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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 60 Bauordnung Niederurnen - Landwirtschaftszone

Zonenvorschriften - Zonenarten
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Art. 60 Bauordnung Niederurnen · Landwirtschaftszone

1. Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | sich für die landwirtschaftliche Nutzung, die Alpwirtschaft oder den Gartenbau eignet; oder | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. | | |

2. Neu- und Umbauten dürfen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung des Bodens, den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Hilfskräfte oder der Sicherung der bäuerlichen Existenz dienen.

3. Die Erneuerung, teilweise Änderung und der Wiederaufbau nicht standortgebundener Bauten sind im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften gestattet.

4. Die Landwirtschaftszonen für gartenbauliche Nutzung werden im Nutzungsplan speziell bezeichnet

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