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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 59 Bauordnung Niederurnen - Lager-, Deponie- und Abbauzone

Zonenvorschriften - Zonenarten
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Art. 59 Bauordnung Niederurnen · Lager-, Deponie- und Abbauzone

1. Die Lager- und Deponiezone ist für Materialablagerungen und Deponie von Abfällen bestimmt. Die Abbauzone dient dem Abbau von Materialien wie Kies und Sand etc.

2. In der Lagerzone darf nur unverschmutztes Aushubmaterial und Material aus Kiesgruben und Steinbrüchen abgelagert werden. Die Abfallarten, die in der Deponiezone abgelagert werden dürfen, bestimmen sich nach der massgebenden Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung. Die Abbauzone bezeichnet die für Materialentnahmen bestimmten Flächen.

3. Die Lager-, Deponie- und Abbauflächen sind nach Abschluss der Ablagerung, der Deponie und des Materialabbaues oder einzelner Etappen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren und ordnungsgemäss zu unterhalten.

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