7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 54 Bauordnung Niederurnen - Industriezone
Zonenvorschriften - Zonenarten
Art. 54 Bauordnung Niederurnen · Industriezone
1. Die Industriezone ist für industrielle und gewerbliche Produktions- und Lagerbetriebe mit bis zu stark störenden Emissionen bestimmt.
2. Es sind nur Wohnungen für Abwarts- und Betriebspersonal gestattet, deren ständige Anwesenheit im Betrieb unerlässlich ist.