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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 54 Bauordnung Niederurnen - Industriezone

Zonenvorschriften - Zonenarten
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Art. 54 Bauordnung Niederurnen · Industriezone

1. Die Industriezone ist für industrielle und gewerbliche Produktions- und Lagerbetriebe mit bis zu stark störenden Emissionen bestimmt.

2. Es sind nur Wohnungen für Abwarts- und Betriebspersonal gestattet, deren ständige Anwesenheit im Betrieb unerlässlich ist.

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